Der Aufsichtsrat
Der Aufsichtsrat hat gemäß § 111 Abs. 1 AktG die Pflicht, die Geschäftsführung zu überwachen. Zugleich hat er als Fachorgan die Aufgabe, die Qualität unserer Arbeit sicherzustellen.
Unsere Aufsichtsratmitglieder, die selbst keinerlei Anteile an unserer Gesellschaft halten und somit völlig unabhängig sind, sind von der Hauptversammlung aufgrund ihrer Persönlichkeit und langjähriger beruflicher Erfahrung gewählt worden.
Neben der Überwachung des Vorstandes, beraten sie diesen auch intensiv bei der strategischen Ausrichtung unseres Unternehmens.