Prüfungen
In der klassischen Wirtschaftsprüfung sind wir
insbesondere in folgenden Bereichen tätig:
- Prüfungen von Jahres- und Konzernabschlüssen
- Prüferische Durchsichten von Jahres- und Konzernabschlüssen
- Aktienrechtliche Gründungs- und Nachgründungsprüfungen
- Prüfungen nach § 53 Haushaltsgrundsätzegesetz
- Prüfungen nach Makler- und Bauträgerverordnung
- Prüfungen nach Finanzanlagenvermittlerverordnung
- Gemeinnützigkeit – non profit – Stiftungen und Vereine
- Unterschlagungsprüfungen
- Überschuldungsprüfungen
- Verschmelzungsprüfungen
- Prüfungen nach GEMA und GVL
- Prüfungen nach DSD und ISD
Prüfungen von Jahres- und Konzernabschlüssen und Lageberichten
Bei der Durchführung gesetzlicher und freiwilliger Jahres- und Konzernabschlussprüfungen werden der Jahres- bzw. Konzernabschluss daraufhin untersucht, ob sie unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens vermitteln.
Im Rahmen eines Bestätigungsvermerks erteilen wir dem Unternehmen hierüber ein öffentliches Testat.
Durch unseren risiko-orientierten Prüfungsansatz beschäftigen
wir uns intensiv mit der Geschäftstätigkeit des Unternehmens, seinen Erfolgs- und Risikofaktoren, dem Rechnungswesen, der IT-Unterstützung sowie organisatorischen Prozessen und stellen damit eine effektive und effiziente Prüfung sicher. Über das Ergebnis der Abschlussprüfung hinaus teilen wir unseren Mandanten gezielte Vorschläge zu steuerlichen und betriebswirtschaftlichen Optimierungen in Management-Lettern mit.
Selbstverständlich prüfen wir auch Jahres- und Konzernabschlüsse nach IAS/IFRS oder US-GAAP.
Aktienrechtliche Gründungs- und Nachgründungsprüfungen
Bei den heute immer mehr zunehmenden Gründungen von Aktiengesellschaften, bei denen die Voraussetzungen des § 33 II AktG vorliegen, bestellt das zuständige Registergericht unter Anhörung der jeweiligen IHK einen externen Gründungsprüfer. Dessen Bericht dient einerseits der Unterrichtung der interessierten Öffentlichkeit und soll andererseits das Registergericht in die Lage versetzen, selbst zu prüfen, ob die Eintragung der Gesellschaft vorgenommen werden kann.
In unserem Bericht stellen wir dabei den Zweck der Gründung sowie die Ordnungsmäßigkeit des Gründungshergangs, der Satzung und der Sacheinlagen bzw. -übernahmen, soweit solche vorliegen, dar. In einer Schlussbemerkung fassen wir unsere Prüfungsfeststellungen über die Richtigkeit und Vollständigkeit der gemachten Angaben zusammen.
Prüfungen nach § 53 Haushaltsgrundsätzegesetz
Bei Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts an dem eine Gebietskörperschaft oder mehrere zusammen mehrheitlich beteiligt ist oder sind, hat der Abschlussprüfer auch die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung zu überprüfen.
Zur Erfüllung dieser Aufgabe halten wir uns strikt an den vom Institut der Wirtschaftsprüfer herausgegebenen, detailiert umfangreichen Fragebogen, dessen Ergebnisse wir ausführlich in unserem Bericht über die Jahresabschlussprüfung festhalten und darstellen.
Prüfungen nach Makler- und Bauträgerverordnung
Gewerbetreibende, die nach § 34c I GewO einer Erlaubnis bedürfen und somit der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) unterliegen, sind gemäß § 16 I MaBV verpflichtet, die Einhaltung der sich aus §§ 2 bis 14 MaBV ergebenden Verpflichtungen kalenderjährlich prüfen zu lassen.
In unserem Prüfungsbericht vermerken wir, ob etwaige Gesetzesverstöße festgestellt worden sind oder nicht, womit der Gewerbetreibende sowohl gegenüber der zuständigen Behörde als auch seinen Auftraggebern seine Zuverlässigkeit nachweisen kann.
Gemeinnützigkeit - non profit - Stiftungen und Vereine
Für die steuerliche Beratung und Prüfung gemeinnütziger und/oder spendensammelnder Organisationen wie Vereinen, Stiftungen und Unternehmen (gGmbH), aber auch Berufs- und Wirtschafts- bzw. Branchenverbänden, und deren Deklaration sind zunehmend Spezialkenntnisse erforderlich.
In unserer Niederlassung in Bad Salzuflen verfügt Herr Steuerberater Bernd Wiedemeier über die Zusatzqualifikation als “Zertifizierter Berater für Gemeinnützigkeit (IFU / ISM gGmbH)”, womit nicht nur seine langjährige Erfahrung in der Betreuung sowohl kleiner und mittelgroßer lokaler bzw. regionaler Vereine und Stiftungen wie bundesweit und auch international tätiger Organisationen inklusive ihrer Beteiligungen auf diesem Gebiet zum Ausdruck kommt.
Darüber hinaus sind Herr Wirtschaftsprüfer / Steuerberater Frank Molitor und Herr Wirtschaftsprüfer / Steuerberater Siegfried Pick Mitglieder im Wirtschaftsprüferausschuss des Deutschen Spendenrats (DSR).
Ab jährlichen Gesamteinnahmen von € 500.000,00 für zwei aufeinanderfolgende Jahre empfiehlt das Deutsche Zentralinstitut für soziale Fragen – DZI den gemeinnützigen Organisationen ihre Jahresrechnung und die ihr zugrundeliegende Buchführung von einem unabhängigen Wirtschaftsprüfer prüfen zu lassen.
Selbstverständlich bieten wir unseren gemeinnützigen Mandanten neben Beratung und Prüfung auch unser gesamtes übriges Leistungsspektrum vollumfänglich an.
Unterschlagungsprüfungen
Im Rahmen von Unterschlagungsprüfungen unterstützen wir die Gesellschafter und/oder die Geschäftsleitung bei der Erkennung und Aufdeckung wirtschaftskrimineller Betätigungen wie beispielsweise Veruntreuungen oder Unterschlagungen zum Nachteil des Unternehmens.
Dabei bedienen wir uns je nach individueller Zielrichtung spezieller Befragungs- und Prüfungstechniken, die es uns selbst bei verschleierungstaktischen Maßnahmen durch den Täter ermöglichen, solche Delikte auf zu decken.
In unserem Bericht stellen wir da, ob und wenn ja durch wen und in welchem Umfang eine Veruntreuung/Unterschlagung stattgefunden hat und wer dafür die Verantwortung trägt. Weiter erläutern wir aufgrund welcher Umstände und Ursachen die Unterschlagung begünstigt wurde und inwieweit die Einleitung arbeits- und/oder zivil- oder sogar strafrechtlicher Maßnahmen angezeigt sind.
Selbstverständlich stehen wir auch schon im Vorfeld hinsichtlich des Aufbaus geeigneter Controlling- und Revisionsinstrumente, die der Verhinderung solcher Delikte dienen können, beratend zu Seite.
Überschuldungsprüfungen
Nach der Legaldefinition des § 19 II InsO liegt eine Überschuldung vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, wobei für die Bewertung des Vermögens jedoch die Fortführung des Unternehmens zugrunde zu legen ist, wenn diese nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich ist.
Die Unternehmensleitung ist für diesen Fall verpflichtet, ohne schuldhaftes Zögern (spätestens aber nach drei Wochen) einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu stellen, sofern Sanierungsbemühungen nicht zum Erfolg geführt haben.
Im Hinblick auf die daraus möglicherweise resultierenden persönlichen Haftungsrisiken der Geschäftsleitung empfehlen wir, die diesbezüglich angestellten Überlegungen in Form einer Überschuldungsprüfung zu dokumentieren.
Wir führen in solchen Fällen grundsätzlich eine zweistufige Überschuldungs-Prüfung durch, indem wir zunächst die Überlebenschancen des Unternehmens anhand einer Fortbestehensprognose auf Basis eines Unternehmenskonzeptes inklusive einer Finanzplanung beurteilen und sodann in einem stichtagsbezogenen Status Vermögen und Schulden des Unternehmens zur Ermittlung des Reinvermögens gegenüber stellen.
Aus den vier denkbaren Konstellationen leiten wir im Anschluss unsere Handlungsempfehlungen für die Geschäftsleitung ab.
Verschmelzungsprüfungen
Eine Verschmelzungsprüfung kommt bei allen denkbaren Zusammenführungen und Aufteilungen von Unternehmen(steilen) nach dem Umwandlungsgesetz in Betracht. Im Einzelnen sind dies die Verschmelzung, die Auf- und Abspaltung sowie die Vermögensübertragung.
Gegenstand der Verschmelzungsprüfung, die sowohl dem Schutz der Anteilseigner des übertragenden als auch des übernehmenden Rechtsträgers dient, ist primär der Verschmelzungsvertrag im Hinblick auf seine Vollständigkeit, die Richtigkeit seiner Angaben sowie die Angemessenheit des Umtauschverhältnisses.
In unserem Verschmelzungsbericht erläutern und dokumentieren wir darüber hinaus die Methodik zur Ermittlung des vorgeschlagenen Umtauschverhältnisses sowie die Angemessenheit der angewandten Bewertungsmethoden.
Prüfungen nach DSD und ISD
Im Rahmen unserer Kompetenz als Wirtschaftsprüfer überprüfen wir auch die ordnungsgemäße Entrichtung der Lizenzentgelte/Vergütungen, die ordnungsgemäße Angabe der Meldemengen und Transportverpackungen etc. zur Meldung an die “Der Grüne Punkt” DUALES SYSTEM DEUTSCHLAND Gesellschaft für Abfallvermeidung und Sekundärrohstoffgewinnung mbH und die Interseroh AG.